Statuten

Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend auf die Nennung beider Geschlechtsformen verzichtet. Die männliche Schreibform gilt in gleicher Weise für Männer wie auch für Frauen.

I. Name und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Quartierverein Martinsberg besteht mit Sitz in Baden ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein wurde am 21. März 1978 gegründet und besteht auf unbestimmte Zeit. Name
Art. 2 Der Verein bezweckt:

  • Die Erhaltung der Wohnlichkeit und Lebensqualität im Quartier
  • Die Vertretung der Quartieranliegen gegenüber Behörden und Interessengruppen
  • Die Betreuung der Einwohner und der Zuzüger
  • Die Pflege freundschaftlich-nachbarlicher Beziehungen inner- und ausserhalb der Quartiergrenzen.
Zweck
Art. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Neutralität

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglied des Quartiervereins kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Es wird unter-schieden zwischen Einzel- und Familienmitgliedschaft. Grundsatz
Art. 5 Mitglieder, welche sich um das Quartier besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehren-
mitgliedschaft
Art. 6 Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Entrichtung des Jahresbeitrages erworben. Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit vom Zeitpunkt ihrer Wahl durch die Generalversammlung bis zu ihrem Rücktritt. Erwerb
Art. 7 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Beendigung
Art. 8 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden. Austritt
Art. 9 Mitglieder, die ihren Beitragspflichten auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Mitglieder, die erheblich gegen die Interessen des Vereins oder die Statuten verstossen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Ausschluss

III. Organisation

Art. 10 Die Organe des Vereins sind:

  • Die Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung)
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
Organe
Art. 11 Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird in der Regel jährlich einmal jeweils im 1. Quartal durch den Vorstand einberufen.
Wenn ein Fünftel der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung und unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangt, so muss der Vorstand innert zwei Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens eine Woche im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
General
versammlung,
ordentliche
und ausser
ordentliche
Art. 12 Die Generalversammlung ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören und nicht ausdrücklich unter die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung, Festlegung der Jahresbeiträge und Festsetzung des Jahresbudgets
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Statutenrevisionen
  • Auflösung des Vereins
Zuständigkeit
Art. 13 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst (mit Ausnahme von Bestimmungen in Art. 23 und Art. 24). Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann für bestimmte Geschäfte geheime Abstimmung verlangen.
Beschluss
fassung
Art. 14 Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet dabei einen Vorsitzenden und einen Kassier. Der Vorstand kann weitere Funktionen zuteilen, z.B. Präsident, Generalsekretär, Aktuar. Der Vorstand kann darüber hinaus bedarfsweise für spezielle Ressorts und Aufgaben Personen einsetzen (zum Beispiel Senioren).

Im Vorstand sollen nach Möglichkeit alle Altersgruppen und Quartierteile vertreten sein.
Der Vorstand kann bis zur nächsten Generalversammlung neue Mitglieder in den Vorstand wählen. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Wird eine vom Vorstand gewählte Person von der Generalversammlung nicht bestätigt, darf sie vom Vorstand nicht erneut gewählt werden.

Vorstand,
erweiterter
Vorstand
Art. 15 Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder von drei Vorstandsmitgliedern zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschluss-
fähigkeit
Art. 16 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschluss-
fassung
Art. 17 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Die Delegation an einzelne Vorstandsmitglieder oder an Sonderbeauftragte ist zulässig. In seine Zuständigkeit fallen namentlich:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Planung und Koordination der Vereinsaktivitäten
  • Einsetzung und Koordination von erweitertem Vorstand und Arbeitsgruppen
  • Vorbereitung der Generalversammlung
Aufgaben und
Zuständigkeit
Art. 18 Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Amtsdauer
Art. 19 Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweit. Im Rechnungsverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift. Unterschrift
Art. 20 Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Kasse auf ihre formelle Richtigkeit, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag.
Die Revisoren werden jährlich durch die Generalversammlung gewählt.
Revision

IV. Finanzen

Art. 21 Zur Erfüllung seiner Zwecke führt der Verein eine Kasse, die gespeist wird durch:

  • die Jahresbeiträge der Mitglieder
  • freiwillige Beiträge der Mitglieder
  • Beiträge von Behörden, Körperschaften und Vereinen
  • Schenkungen und Vermächtnisse
  • Einnahmen bei Veranstaltungen

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Kasse
Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung durch Mitglieder ist ausgeschlossen. Haftung

V. Schlussbestimmungen

Art. 23 Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Statuten-
änderungen
Art. 24 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Generalver-sammlung anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die auflösende Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Auflösung
Art. 25 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 4. März 2015 und wurden an der schriftlich durchgeführten Generalversammlung am 26. März 2021 genehmigt. Inkrafttreten

Die Statuten wurden in der Vergangenheit wie folgt verfasst:
1. Fassung: 21.3.1978 – 2. Fassung: 21.3.1996
3. Fassung: 21.3.2000 – 4. Fassung 2006
5. Fassung 2013 – 6. Fassung 4.3.2015
7. Fassung 26.3.2021